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Väter – In Kindertagesstätten nur Gast?
Studie zu Vätern in Kindertagesstätten

An der Universität Konstanz und der Pädagogischen Hochschule Thurgau wird im Rahmen einer Materarbeit eine Online-Umfrage von Vätern mit Kindern in der Kita zwischen 0 und 6 Jahren durchgeführt. Ziel ist es, die Perspektive der Väter und die damit zusammenhängenden Anforderungen, Bedürfnisse und Schwierigkeiten zu erfassen. Es handelt sich um eine ca. 15-minütige, anonyme Online-Umfrage: www.vaeterumfrage.de

Kontakt über Yvonne Reyhing (B.A.): Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Wer teilnimmt kann einen Gutschein in Höhe von 300 EUR gewinnen!

Die SZ-Online berichtete gestern, dass in den letzten beiden Wochen die Masernininfektion in Dresden sprunghaft angestiegen ist. So sind aktuell 17 Erkrankungen gemeldet. Die LVZ titelte ebenfalls gestern: Masern-Welle schwappt von Leipzig nach Dresden – Ausbruch in Waldorfschule.
Viele Eltern sind besorgt, hatte doch der Todesfall wegen Masern in Berlin bereits die Republik in Aufruhr versetzt. Aber was jetzt und in Zukunft tun? Wie gefährlich sind Masern und was sind die Anzeichen und die möglichen Komplikationen?

Einen Überblick zu Masern mit Bildern zum Ausschlag findet sich bei onmenda.de: http://www.onmeda.de/krankheiten/masern.html

Das Robert Koch Institut hat im Auftrag des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dazu folgende Informationen veröffentlicht: http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Masern.html

Impfempfehlungen gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA): http://www.impfen-info.de/impfempfehlungen/fuer-kinder-0-12-j/masern/

Impfkritik kommt hingegen vom Portal impfkritik.de: http://www.impfkritik.de/upload/pdf/masern/Masernflugblatt.pdf

 

Wie entscheidet Ihr Euch und was hat Euch dazu bewogen. Schreibt uns Eure Meinung über das Kontaktformular.

 

 

Quellen:

http://www.sz-online.de/nachrichten/17-kinder-an-masern-erkrankt-3061386.html

http://www.lvz-online.de/nachrichten/mitteldeutschland/masern-welle-schwappt-von-leipzig-nach-dresden--ausbruch-in-waldorfschule/r-mitteldeutschland-a-279595.html

Ein Kind hat unabhängig von seinem Alter Anspruch auf Auskunft über seinen biologischen Vater. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden. Im Namen ihrer beiden Töchter hatten deren Mutter und ihr rechtlicher Vater eine Reproduktionsklinik verklagt. Diese hatte vor künstlichen Befruchtungen eine notarielle Erklärung verlangt, mit der die Anonymität von Samenspendern gewahrt werden sollte.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich. Eltern können diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend machen, wenn die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird und auch die rechtlichen Belange des Samenspenders dem nicht entgegenstehen.

Die 1997 und 2002 geborenen Klägerinnen verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters. Sie wurden durch künstliche Befruchtungen in einer Reproduktionsklinik gezeugt. Die Mutter und ihr Ehemann als rechtlicher Vater hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik vor der Behandlung auf Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet.

Das Amtsgericht Hameln hatte der Auskunftsklage der Klägerinnen, die von ihren Eltern vertreten wurden, stattgegeben. Auf Berufung der Beklagten wies das Landgericht Hannover die Klage ab mit der Begründung, die Klägerinnen könnten ihr Auskunftsrecht erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen.

Der BGH entschied, dass ein Auskunftsanspruch der Kinder sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergeben kann. Dabei muss zu erwarten sein, dass ein Kind selbst die Information benötigt, es muss also ein Bedürfnis des Kindes zu erwarten sein. Das ist immer dann der Fall, wenn die Eltern die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangen. Weder der Auskunftsanspruch noch seine Geltendmachung setzen ein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus.

Die Auskunftserteilung muss für den Auskunftspflichtigen zumutbar sein. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden Dabei ist das Persönlichkeitsrecht des Kindes abzuwägen gegenüber den (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten. Zu berücksichtigen sind auch mögliche Auswirkungen der Auskunft auf die private Lebensgestaltung des Samenspenders. Nicht maßgeblich sind hingegen seine wirtschaftlichen Interessen.

 

Quelle: http://www.familien-mit-zukunft.de/index.cfm?uuid=356BD7A6EE46F769074943B8705FA0E6

Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - Pressestelle BGH

 

Vernetzungstagung

Ort: Dresden, Sachsen
Veranstalter: Netzwerk Jungen- und Männergesundheit
Termin: 13.03.2015 – 15.03.2015

 

Das Netzwerk Jungen- und Männergesundheit lädt Mitglieder und Interessierte zu einem Rückblick der vergangenen Arbeit und einer Zukunftswerkstatt ein. Neben dem Vernetzen und Austausch gehört die  inhaltliche Arbeit zu festen Bestandteilen des Treffens. Neben den Einzelbeiträgen ist ein wesentlicher inhaltlicher  Bestandteil des Treffens, wie es weitergehen soll mit unserem Netzwerk. Folgende Fragen stehen im Raum:

  • Was haben wir als Netzwerk seit der Gründung in 2006 gemacht und erreicht?
  • Brauchen wir das Netzwerk heute noch und wenn ja wozu?
  • Wer ist bereit, sich künftig aktiv einzubringen und das Netzwerk fortzuführen?

Eingeladen sind deshalb ganz besonders diejenigen, die an einer Verständigung und Klärung dieser Fragen und an einem Fortbestand des Netzwerks interessiert sind. Beiträge können jederzeit noch eingereicht werden.

 

Quelle: http://www.maennergesundheitsportal.de/aktuelles/aktuelle-termine/?termin2=187

Das Thema „Väter“ hat Konjunktur. Väter sind als Zielgruppe der Familienbildung längst identifiziert, Väterarbeit wird in den Einrichtungen der Familienbildung verstärkt etabliert. Seit 2007 die Partnermonate der Elternzeit gleich „Vätermonate“ getauft wurden und die Zahl derer, die sie in Anspruch nehmen, sich verzehnfacht hat, ist der Blick auf die Väter auch in Unternehmen geschärft worden. Väter werden auf neue Weise beachtet. Sie sollen sich zu neuen, anderen Vätern entwickeln, als es noch ihre Vorväter waren.

Doch ist dabei die Zielrichtung immer klar? Welche Zielvorstellung hat die Väterarbeit und wie überprüft sie ihren Erfolg? Was kann die Arbeit mit Vätern tatsächlich bewirken? Wie – mit welchen Evaluationsintrumenten und -methoden – werden Wirkungen messbar und sichtbar? Warum sollen Unternehmen die Zielgruppe fokussieren? Was macht eine väterbewusste Personalpolitik oder eine geschlechtsbewusste betriebliche Weiterbildung erfolgreich?

Je stärker Väter zum Thema und zur Zielgruppe werden, desto wichtiger ist es für alle fachlich Beteiligten, sich über Ziele der Väterarbeit zu verständigen und sich über angemessene Methoden für aussagekräftige Wirkungsbeobachtung zu informieren.

Hierzu dient die Veranstaltung, zu der wir Interessierte aus Organisationen, die Väter als Zielgruppe im Blick haben oder in den Blick nehmen wollen, herzlich einladen.

Ziel der Veranstaltung ist es,

  • Motive, Orte und Ziele von Väterarbeit zu definieren
  • Praktiker und Wissenschaftler und Auftraggeber in der Väterarbeit zu vernetzen
  • Elemente einer Definition einer spezifischen Qualität von Väterarbeit herauszuarbeiten
  • Ansätze und Elemente für eine Evaluation von Väterarbeit aufzuzeigen

Quelle und weitere Informationen: http://www.hessenstiftung.de/termine/wirkungen-der-arbeit-mit-vaetern.htm

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