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Mittwoch, 06.05.2015 18:00 Uhr

Deine, meine, unsere Kinder - die häufigsten Fehler bei der Testamentsgestaltung in Patchwork-Familien


Erbfall in der Patchworkfamilie: Das kann teuer werden! Wer erbt in Patchwork-Familien? Hilft das "klassische" Berliner Testament weiter? Was ist bei Immobilien zu beachten? Wer überprüft das Testament? Was geschieht, wenn ein Ehegatte verstirbt? Welche Gefahr besteht dann für den überlebenden Ehegatten? Ist die Regelung für die Kinder gerecht? Wie kann das verhindert werden?

Gerade in Patchwork-Konstellationen sind Besonderheiten in der Testamentsgestaltung zu beachten. Insbesondere die „klassische Form“ des so genannten Berliner Testamentes ist im Rahmen der Schlusserbeneinsetzung nicht ohne weiteres anwendbar. Wird die falsche Testamentsgestaltung gewählt, können gerade die leiblichen Kinder im Ergebnis „leer ausgehen“.

Referentin: Diana Wiemann-Große, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht

Veranstaltungsort: Rechtsanwaltskanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas PartGmbB - Maxstraße 8 in 01067 Dresden
Vorherige Anmeldung unbedingt erforderlich über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder telefonisch 0351 481 81 13 (Frau König)

 

Quelle: http://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/menue-oben/veranstaltungen/einzelansicht/article///deine-meine-unsere-kinder-die-haeufigsten-fehler-bei-der-testamentsgestaltung-in-patchwork-familien.html?tx_ttnews[backPid]=194&cHash=6c454b03326ddf29eb81e19d35dd182e

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 8.354 Euro und steigt 2015 um 118 Euro und 2016 um weitere 180 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt momentan 7.008 Euro und steigt 2015 um 144 Euro und 2016 um weitere 96 Euro.

Diese Freibeträge stellen sicher, dass der Staat das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt von Erwachsenen und Kindern nicht besteuert.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Außerdem erhöht die Bundesregierung das Kindergeld rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 um vier Euro pro Monat und ab 1. Januar 2016 um weitere zwei Euro pro Monat. Ab 1. Juli 2016 soll der Kinderzuschlag um 20 Euro pro Monat erhöht werden.

 

Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/03/2015-03-24-kabinett-anhebung-grund-und-kinderfreibetrag.html

Väter – In Kindertagesstätten nur Gast?
Studie zu Vätern in Kindertagesstätten

An der Universität Konstanz und der Pädagogischen Hochschule Thurgau wird im Rahmen einer Materarbeit eine Online-Umfrage von Vätern mit Kindern in der Kita zwischen 0 und 6 Jahren durchgeführt. Ziel ist es, die Perspektive der Väter und die damit zusammenhängenden Anforderungen, Bedürfnisse und Schwierigkeiten zu erfassen. Es handelt sich um eine ca. 15-minütige, anonyme Online-Umfrage: www.vaeterumfrage.de

Kontakt über Yvonne Reyhing (B.A.): Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Wer teilnimmt kann einen Gutschein in Höhe von 300 EUR gewinnen!

Die SZ-Online berichtete gestern, dass in den letzten beiden Wochen die Masernininfektion in Dresden sprunghaft angestiegen ist. So sind aktuell 17 Erkrankungen gemeldet. Die LVZ titelte ebenfalls gestern: Masern-Welle schwappt von Leipzig nach Dresden – Ausbruch in Waldorfschule.
Viele Eltern sind besorgt, hatte doch der Todesfall wegen Masern in Berlin bereits die Republik in Aufruhr versetzt. Aber was jetzt und in Zukunft tun? Wie gefährlich sind Masern und was sind die Anzeichen und die möglichen Komplikationen?

Einen Überblick zu Masern mit Bildern zum Ausschlag findet sich bei onmenda.de: http://www.onmeda.de/krankheiten/masern.html

Das Robert Koch Institut hat im Auftrag des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dazu folgende Informationen veröffentlicht: http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Masern.html

Impfempfehlungen gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA): http://www.impfen-info.de/impfempfehlungen/fuer-kinder-0-12-j/masern/

Impfkritik kommt hingegen vom Portal impfkritik.de: http://www.impfkritik.de/upload/pdf/masern/Masernflugblatt.pdf

 

Wie entscheidet Ihr Euch und was hat Euch dazu bewogen. Schreibt uns Eure Meinung über das Kontaktformular.

 

 

Quellen:

http://www.sz-online.de/nachrichten/17-kinder-an-masern-erkrankt-3061386.html

http://www.lvz-online.de/nachrichten/mitteldeutschland/masern-welle-schwappt-von-leipzig-nach-dresden--ausbruch-in-waldorfschule/r-mitteldeutschland-a-279595.html

Ein Kind hat unabhängig von seinem Alter Anspruch auf Auskunft über seinen biologischen Vater. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden. Im Namen ihrer beiden Töchter hatten deren Mutter und ihr rechtlicher Vater eine Reproduktionsklinik verklagt. Diese hatte vor künstlichen Befruchtungen eine notarielle Erklärung verlangt, mit der die Anonymität von Samenspendern gewahrt werden sollte.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich. Eltern können diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend machen, wenn die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird und auch die rechtlichen Belange des Samenspenders dem nicht entgegenstehen.

Die 1997 und 2002 geborenen Klägerinnen verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters. Sie wurden durch künstliche Befruchtungen in einer Reproduktionsklinik gezeugt. Die Mutter und ihr Ehemann als rechtlicher Vater hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik vor der Behandlung auf Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet.

Das Amtsgericht Hameln hatte der Auskunftsklage der Klägerinnen, die von ihren Eltern vertreten wurden, stattgegeben. Auf Berufung der Beklagten wies das Landgericht Hannover die Klage ab mit der Begründung, die Klägerinnen könnten ihr Auskunftsrecht erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen.

Der BGH entschied, dass ein Auskunftsanspruch der Kinder sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergeben kann. Dabei muss zu erwarten sein, dass ein Kind selbst die Information benötigt, es muss also ein Bedürfnis des Kindes zu erwarten sein. Das ist immer dann der Fall, wenn die Eltern die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangen. Weder der Auskunftsanspruch noch seine Geltendmachung setzen ein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus.

Die Auskunftserteilung muss für den Auskunftspflichtigen zumutbar sein. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden Dabei ist das Persönlichkeitsrecht des Kindes abzuwägen gegenüber den (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten. Zu berücksichtigen sind auch mögliche Auswirkungen der Auskunft auf die private Lebensgestaltung des Samenspenders. Nicht maßgeblich sind hingegen seine wirtschaftlichen Interessen.

 

Quelle: http://www.familien-mit-zukunft.de/index.cfm?uuid=356BD7A6EE46F769074943B8705FA0E6

Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - Pressestelle BGH

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